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(2) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8a mit 1. September 2002 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(4) Förderungswerber, die vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 3 einen Familienzuschuss im Sinne des § 8 in der Fassung vor diesem Zeitpunkt bezogen haben, erhalten diesen für den festgelegten Zeitraum weiter.
(2) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8a mit 1. September 2002 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(4) Förderungswerber, die vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 3 einen Familienzuschuss im Sinne des § 8 in der Fassung vor diesem Zeitpunkt bezogen haben, erhalten diesen für den festgelegten Zeitraum weiter.