Art. 2 Bgld. FFG (weggefallen)

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2002 bis 31.12.9999
(1) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8b mit 12 Bgld. Jänner 2002 in KraftFFG seit 19.06.2002 weggefallen.

(2) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8a mit 1. September 2002 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(4) Förderungswerber, die vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 3 einen Familienzuschuss im Sinne des § 8 in der Fassung vor diesem Zeitpunkt bezogen haben, erhalten diesen für den festgelegten Zeitraum weiter.

Stand vor dem 19.06.2002

In Kraft vom 18.06.2002 bis 19.06.2002
(1) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8b mit 12 Bgld. Jänner 2002 in KraftFFG seit 19.06.2002 weggefallen.

(2) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8a mit 1. September 2002 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(4) Förderungswerber, die vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 3 einen Familienzuschuss im Sinne des § 8 in der Fassung vor diesem Zeitpunkt bezogen haben, erhalten diesen für den festgelegten Zeitraum weiter.

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