§ 51 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 32 zu entrichten. Sie besteht in einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage. Die Umlage darf 1 v. H. der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage sind ausgenommen:

a)

Dienstnehmer, die sich als Lehrling oder in sonstiger Weise nach dem Tiroler land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach anderen Ausbildungsvorschriften in der Berufsausbildung befinden,

b)

die Mitglieder nach § 32 Abs. 1 lit. k und l.

(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen Mitglieder die Kammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.

(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung betrauten Sozialversicherungsträger haben die Kammerumlage für die bei ihnen versicherten Mitglieder von den Dienstgebern einzuheben und an die Landarbeiterkammer abzuführen. Im Übrigen gelten für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Kammerumlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2005BGBl. I Nr. 31/2020).

(5) Die Kammerumlage von Mitgliedern, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist von den Dienstgebern unmittelbar an die Landarbeiterkammer abzuführen.

(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger, im Fall des Abs. 5 an die Landarbeiterkammer, ist die im Abzugsweg eingehobene Kammerumlage ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugsweg eingehoben, wenn dem Dienstnehmer ein um die Kammerumlage reduzierter Lohn oder ein um die Kammerumlage reduziertes Gehalt ausgezahlt wird.

(7) Den Sozialversicherungsträgern gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerumlage eine Vergütung im Sinn des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.08.2020

(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 32 zu entrichten. Sie besteht in einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage. Die Umlage darf 1 v. H. der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage sind ausgenommen:

a)

Dienstnehmer, die sich als Lehrling oder in sonstiger Weise nach dem Tiroler land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach anderen Ausbildungsvorschriften in der Berufsausbildung befinden,

b)

die Mitglieder nach § 32 Abs. 1 lit. k und l.

(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen Mitglieder die Kammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.

(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung betrauten Sozialversicherungsträger haben die Kammerumlage für die bei ihnen versicherten Mitglieder von den Dienstgebern einzuheben und an die Landarbeiterkammer abzuführen. Im Übrigen gelten für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Kammerumlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2005BGBl. I Nr. 31/2020).

(5) Die Kammerumlage von Mitgliedern, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist von den Dienstgebern unmittelbar an die Landarbeiterkammer abzuführen.

(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger, im Fall des Abs. 5 an die Landarbeiterkammer, ist die im Abzugsweg eingehobene Kammerumlage ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugsweg eingehoben, wenn dem Dienstnehmer ein um die Kammerumlage reduzierter Lohn oder ein um die Kammerumlage reduziertes Gehalt ausgezahlt wird.

(7) Den Sozialversicherungsträgern gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerumlage eine Vergütung im Sinn des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

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