§ 80 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des GemeindehaushaltesGemeindehaushalts. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenbeträgeveranschlagte Mittelverwendungen (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am SchlußSchluss des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(2) VorhabenInvestive Einzelvorhaben dürfen im laufenden Haushaltsjahr nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen EinnahmenMittelaufbringungen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(3) Auf Grund einer Notanordnung (§ 60) kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene AusgabeMittelverwendung im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 v.H.% der gesamten veranschlagten AusgabenAuszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit nicht übersteigt. DerDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des GemeinderatesGemeinderats einzuholen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 12.07.2019

(1) Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des GemeindehaushaltesGemeindehaushalts. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenbeträgeveranschlagte Mittelverwendungen (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am SchlußSchluss des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(2) VorhabenInvestive Einzelvorhaben dürfen im laufenden Haushaltsjahr nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen EinnahmenMittelaufbringungen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(3) Auf Grund einer Notanordnung (§ 60) kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene AusgabeMittelverwendung im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 v.H.% der gesamten veranschlagten AusgabenAuszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit nicht übersteigt. DerDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des GemeinderatesGemeinderats einzuholen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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