§ 81 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Verfügung über die veranschlagten AusgabenbeträgeMittelverwendungen (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im NachjahreNachjahr fälligen AusgabenMittelverwendungen, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger AusgabenMittelverwendungen sowie jede andere Gebarung zum ZweckeZweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässig.

(2) Das Anweisungsrecht steht der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. ErSie bzw. er kann jedoch - unbeschadet ihrer bzw. seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des GemeinderatesGemeinderats oder des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 12.07.2019

(1) Die Verfügung über die veranschlagten AusgabenbeträgeMittelverwendungen (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im NachjahreNachjahr fälligen AusgabenMittelverwendungen, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger AusgabenMittelverwendungen sowie jede andere Gebarung zum ZweckeZweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässig.

(2) Das Anweisungsrecht steht der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. ErSie bzw. er kann jedoch - unbeschadet ihrer bzw. seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des GemeinderatesGemeinderats oder des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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