Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Verfügung über die veranschlagten AusgabenbeträgeMittelverwendungen (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im NachjahreNachjahr fälligen AusgabenMittelverwendungen, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger AusgabenMittelverwendungen sowie jede andere Gebarung zum ZweckeZweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässig.
(2) Das Anweisungsrecht steht der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. ErSie bzw. er kann jedoch - unbeschadet ihrer bzw. seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des GemeinderatesGemeinderats oder des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |
(1) Die Verfügung über die veranschlagten AusgabenbeträgeMittelverwendungen (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im NachjahreNachjahr fälligen AusgabenMittelverwendungen, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger AusgabenMittelverwendungen sowie jede andere Gebarung zum ZweckeZweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässig.
(2) Das Anweisungsrecht steht der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. ErSie bzw. er kann jedoch - unbeschadet ihrer bzw. seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des GemeinderatesGemeinderats oder des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |