§ 83 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Gemeinde nur solche Kassenkredite aufnehmen,

1.

die auf Euro lauten und

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist.

Diese sind aus den Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein Viertel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 84 nicht.

(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn

1.

das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem GemeindevoranschlagHaushaltsausgleich des laufenden Haushaltsjahres ausgeglichenerreicht ist oder als erreicht gilt,

2.

die Einzahlung, zu deren Vorfinanzierung der Kassenkredit herangezogen wird, im selben Haushaltsjahr gesichert ist und

3.

die Rückzahlung des Kassenkredits binnen Jahresfrist dadurch nicht gefährdet wird.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Haushaltsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu einem Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Gemeinde, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 15.08.2020 bis 29.10.2020

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Gemeinde nur solche Kassenkredite aufnehmen,

1.

die auf Euro lauten und

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist.

Diese sind aus den Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein Viertel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 84 nicht.

(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn

1.

das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem GemeindevoranschlagHaushaltsausgleich des laufenden Haushaltsjahres ausgeglichenerreicht ist oder als erreicht gilt,

2.

die Einzahlung, zu deren Vorfinanzierung der Kassenkredit herangezogen wird, im selben Haushaltsjahr gesichert ist und

3.

die Rückzahlung des Kassenkredits binnen Jahresfrist dadurch nicht gefährdet wird.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Haushaltsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu einem Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Gemeinde, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

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