§ 7 Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 7,

(1) Eine Förderung gemäßAnm.: entfallen mit § 2 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 92/2023bis 3 darf nur gewährt werden)Anmerkung, wenn

1.

das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

die Förderungswerberin oder der Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben und

3.

bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.

(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.

(3) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 darf nur gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzung gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 Z 2 hinsichtlich des Kindes92 aus 2023, für das die Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 beantragt wird, erfüllt ist.)

(4) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:

1.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt,

2.

Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit es sich aus diesem Abkommen ergibt,

3.

Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und

4.

Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt.

(5) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden.

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 01.09.2009 bis 19.12.2023
Paragraph 7,

(1) Eine Förderung gemäßAnm.: entfallen mit § 2 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 92/2023bis 3 darf nur gewährt werden)Anmerkung, wenn

1.

das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

die Förderungswerberin oder der Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben und

3.

bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.

(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.

(3) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 darf nur gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzung gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 Z 2 hinsichtlich des Kindes92 aus 2023, für das die Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 beantragt wird, erfüllt ist.)

(4) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:

1.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt,

2.

Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit es sich aus diesem Abkommen ergibt,

3.

Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und

4.

Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt.

(5) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden.

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