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(1) Eine Förderung gemäßAnm.: entfallen mit § 2 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 92/2023bis 3 darf nur gewährt werden)Anmerkung, wenn
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(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.
(3) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 darf nur gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzung gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 Z 2 hinsichtlich des Kindes92 aus 2023, für das die Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 beantragt wird, erfüllt ist.)
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(5) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden.
(1) Eine Förderung gemäßAnm.: entfallen mit § 2 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 92/2023bis 3 darf nur gewährt werden)Anmerkung, wenn
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(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.
(3) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 darf nur gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzung gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 Z 2 hinsichtlich des Kindes92 aus 2023, für das die Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 beantragt wird, erfüllt ist.)
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(5) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden.