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Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sowie die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.
Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sowie die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.