Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuss zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögensdes Ergebnis-, Finanzierungs- und SchuldenrechnungVermögenshaushalts sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums (§ 73)der Kassenführung zu überzeugen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(3) Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung wenigstens vierteljährlich im Lauf des Haushaltsjahres sowie zusätzlich anhand der Rechnungsabschlüsse vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(4) Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses ist den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichtes, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.
(5) Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse für den Prüfungsausschuss sinngemäß.
(6) Die Landesregierung hat auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss zu erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(1) Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuss zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögensdes Ergebnis-, Finanzierungs- und SchuldenrechnungVermögenshaushalts sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums (§ 73)der Kassenführung zu überzeugen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(3) Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung wenigstens vierteljährlich im Lauf des Haushaltsjahres sowie zusätzlich anhand der Rechnungsabschlüsse vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(4) Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses ist den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichtes, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.
(5) Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse für den Prüfungsausschuss sinngemäß.
(6) Die Landesregierung hat auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss zu erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)