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(1) Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäßAnm.: entfallen mit § 2 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 92/2023bis 5 sind schriftlich unter Verwendung der dafür bestimmten Formulare beim Amt der Landesregierung einzubringen)Anmerkung, wobei die erforderlichen Daten vollständig einzutragen und die notwendigen Unterlagen anzuschließen sind. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, gilt sinngemäß.
(2) Sind zur Beurteilung des Antrags weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so sind auch diese beizubringen. Anträge gelten erst dann als eingebracht, wenn alle zur Beurteilung erforderlichen Nachweise angeschlossen wurden.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
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(4) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung92 aus dem Zentralen Melderegister (ZMR2023,) und die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 7 bis 9 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln.
(1) Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäßAnm.: entfallen mit § 2 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 92/2023bis 5 sind schriftlich unter Verwendung der dafür bestimmten Formulare beim Amt der Landesregierung einzubringen)Anmerkung, wobei die erforderlichen Daten vollständig einzutragen und die notwendigen Unterlagen anzuschließen sind. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, gilt sinngemäß.
(2) Sind zur Beurteilung des Antrags weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so sind auch diese beizubringen. Anträge gelten erst dann als eingebracht, wenn alle zur Beurteilung erforderlichen Nachweise angeschlossen wurden.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
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(4) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung92 aus dem Zentralen Melderegister (ZMR2023,) und die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 7 bis 9 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln.