§ 12 Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

Empfangene Förderungsbeträge sind zurück zu zahlen(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, wenn diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise zu Unrecht erwirkt worden sindentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Die Zahlung von Förderungsbeträgen ist einzustellen92 aus 2023, wenn die Förderungsvoraussetzungen wegfallen. Der Wegfall ist dem Amt der Burgenländischen Landesregierung mitzuteilen. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenzahlung bewilligt oder von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.)

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 27.04.2007 bis 19.12.2023
Paragraph 12,

Empfangene Förderungsbeträge sind zurück zu zahlen(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, wenn diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise zu Unrecht erwirkt worden sindentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Die Zahlung von Förderungsbeträgen ist einzustellen92 aus 2023, wenn die Förderungsvoraussetzungen wegfallen. Der Wegfall ist dem Amt der Burgenländischen Landesregierung mitzuteilen. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenzahlung bewilligt oder von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.)

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