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(1) In die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und in den Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer sind alle nach § 66 Abs. 1 bzw. Abs. 3 wahlberechtigten Personen wählbar, die spätestens am Auszählungstag das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt oder gleichzustellen sind, besitzen. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht offensichtlich nur vorübergehend ist.
(2) In die Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind alle nach § 66 Abs. 2 wahlberechtigten Personen wählbar, die spätestens am Auszählungstag das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Verträgen oder Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt oder gleichzustellen sind, besitzen und mindestens zwei Saisonen unselbstständig eine Tätigkeit im Sinn des § 32 ausgeübt haben.
(3) Bei juristischen Personen sind nur Personen wählbar, die zur Vertretung nach außen befugt sind. Die Wählbarkeit ist nicht an jene Person gebunden, die das Wahlrecht ausübt.
(1) In die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und in den Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer sind alle nach § 66 Abs. 1 bzw. Abs. 3 wahlberechtigten Personen wählbar, die spätestens am Auszählungstag das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt oder gleichzustellen sind, besitzen. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht offensichtlich nur vorübergehend ist.
(2) In die Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind alle nach § 66 Abs. 2 wahlberechtigten Personen wählbar, die spätestens am Auszählungstag das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Verträgen oder Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt oder gleichzustellen sind, besitzen und mindestens zwei Saisonen unselbstständig eine Tätigkeit im Sinn des § 32 ausgeübt haben.
(3) Bei juristischen Personen sind nur Personen wählbar, die zur Vertretung nach außen befugt sind. Die Wählbarkeit ist nicht an jene Person gebunden, die das Wahlrecht ausübt.