§ 34 W-BedSchG 1998

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beur teilungBeurteilung gemäß § 35 ergeben hat, daßdass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang 1 Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b.

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c.

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d.

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f.

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g.

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

(3a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(34) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

sehr giftige, giftige, gesundheitsschädlicheakute Toxizität (mindergiftigeGefahrenklasse 3.1), ätzende, reizende, sensibilisierende, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde oder

2.

fibrogeneÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

3.

Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(44a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

2.

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;

3.

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(5) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

1.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daßdass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

3.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

4.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 ChemG 1996, BGBl.Nr. 53/1997.

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen:Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten alsweiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

„fibrogen", wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

2.

„radioaktiv", wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

3. „biologisch inert", wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(7) SoweitBestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31. Dezember 2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazuden zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen gelten mit folgenden Maßgaben:

1.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichenbrandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;

2.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

der 1. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff2.6) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6Kategorie 3,

b.

der 8entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1; sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

c.

der 15. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ AE und B (organische Peroxide)F;

2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);

3.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

der 6. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten2.6) Gefahrenkategorie 3Kategorie 2,

b.

der 7entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. Gefahrenklasse (entzündbare FeststoffeB. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

c.

der 15. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse (organische Peroxide2.7) Typ C bis F;,

d.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typen C, D, E und F,

e.

pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),

f.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

g.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,

h.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typen C und D;

4.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichenhochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,
b. der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,
c. der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),
d. der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),
e. der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,
f. der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;
5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 2. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse (entzündbare Gase2.2),

b.

der 3entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. Gefahrenklasse (entzündbare AerosoleB. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

c.

der 6. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten2.6) GefahrenkategorieKategorie 1,

d.

der 12. Gefahrenklasse (StoffeStoffen oder GemischeGemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) GefahrenkategorieKategorie 1;

65.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a.

der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) GefahrenkategorieKategorie 1 bis 3,

b.

der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9), jeweils GefahrenkategorieKategorie 1 und 2,

c.

der 26. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr3.10);

76.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a.

der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) GefahrenkategorieKategorie 4,

b.

der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) GefahrenkategorieKategorien 2 und 3;,

c.

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 2;

87.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a.

der 18. Gefahrenklasse (ÄtzwirkungÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) GefahrenkategorienKategorien 1A, 1B und 1C,

b.

der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) GefahrenkategorieKategorie 1;

98.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a.

der 18. Gefahrenklasse (Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) GefahrenkategorieKategorie 2,

b.

der 19. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse (schwere Augenreizung3.3) GefahrenkategorieKategorie 2,

c.

der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) GefahrenkategorieKategorie 3;

9.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;

10.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierendenerbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der 20. Gefahrenklasse 3.5 (Sensibilisierung der Atemwege oder der HautKeimzellmutagenität) zugeordnet werden können;

11.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutveränderndenkrebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der 21. Gefahrenklasse 3.6 (KeimzellmutagenitätKarzinogenität) zugeordnet werden können;

12.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugendenfortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der 22. Gefahrenklasse 3.7 (KarzinogenitätReproduktionstoxizität); zugeordnet werden können.

13. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).
Im RIS seit 06.11.2014 Zuletzt aktualisiert am 28.07.2015 Gesetzesnummer 20000099 Dokumentnummer LWI40010216 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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Stand vor dem 24.07.2015

In Kraft vom 30.10.2014 bis 24.07.2015

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beur teilungBeurteilung gemäß § 35 ergeben hat, daßdass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang 1 Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b.

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c.

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d.

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f.

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g.

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

(3a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(34) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

sehr giftige, giftige, gesundheitsschädlicheakute Toxizität (mindergiftigeGefahrenklasse 3.1), ätzende, reizende, sensibilisierende, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde oder

2.

fibrogeneÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

3.

Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(44a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

2.

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;

3.

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(5) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

1.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daßdass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

3.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

4.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 ChemG 1996, BGBl.Nr. 53/1997.

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen:Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten alsweiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

„fibrogen", wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

2.

„radioaktiv", wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

3. „biologisch inert", wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(7) SoweitBestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31. Dezember 2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazuden zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen gelten mit folgenden Maßgaben:

1.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichenbrandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;

2.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

der 1. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff2.6) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6Kategorie 3,

b.

der 8entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1; sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

c.

der 15. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ AE und B (organische Peroxide)F;

2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);

3.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

der 6. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten2.6) Gefahrenkategorie 3Kategorie 2,

b.

der 7entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. Gefahrenklasse (entzündbare FeststoffeB. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

c.

der 15. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse (organische Peroxide2.7) Typ C bis F;,

d.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typen C, D, E und F,

e.

pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),

f.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

g.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,

h.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typen C und D;

4.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichenhochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,
b. der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,
c. der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),
d. der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),
e. der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,
f. der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;
5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 2. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse (entzündbare Gase2.2),

b.

der 3entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. Gefahrenklasse (entzündbare AerosoleB. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

c.

der 6. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten2.6) GefahrenkategorieKategorie 1,

d.

der 12. Gefahrenklasse (StoffeStoffen oder GemischeGemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) GefahrenkategorieKategorie 1;

65.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a.

der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) GefahrenkategorieKategorie 1 bis 3,

b.

der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9), jeweils GefahrenkategorieKategorie 1 und 2,

c.

der 26. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr3.10);

76.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a.

der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) GefahrenkategorieKategorie 4,

b.

der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) GefahrenkategorieKategorien 2 und 3;,

c.

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 2;

87.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a.

der 18. Gefahrenklasse (ÄtzwirkungÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) GefahrenkategorienKategorien 1A, 1B und 1C,

b.

der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) GefahrenkategorieKategorie 1;

98.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a.

der 18. Gefahrenklasse (Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) GefahrenkategorieKategorie 2,

b.

der 19. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse (schwere Augenreizung3.3) GefahrenkategorieKategorie 2,

c.

der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) GefahrenkategorieKategorie 3;

9.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;

10.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierendenerbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der 20. Gefahrenklasse 3.5 (Sensibilisierung der Atemwege oder der HautKeimzellmutagenität) zugeordnet werden können;

11.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutveränderndenkrebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der 21. Gefahrenklasse 3.6 (KeimzellmutagenitätKarzinogenität) zugeordnet werden können;

12.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugendenfortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der 22. Gefahrenklasse 3.7 (KarzinogenitätReproduktionstoxizität); zugeordnet werden können.

13. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).
Im RIS seit 06.11.2014 Zuletzt aktualisiert am 28.07.2015 Gesetzesnummer 20000099 Dokumentnummer LWI40010216 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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