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(1) Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der LandesregierungAufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(2) Die LandesregierungAufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der LandesregierungAufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der LandesregierungAufsichtsbehörde einlangt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Eine von der LandesregierungAufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(1) Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der LandesregierungAufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(2) Die LandesregierungAufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der LandesregierungAufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der LandesregierungAufsichtsbehörde einlangt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Eine von der LandesregierungAufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)