§ 77 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer die Wählerverzeichnisse durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, auf ihren Internetseiten kundzumachen und in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Kammer, der Präsident der Landwirtschaftskammer darüber hinaus auch bei jeder Bezirksstelle, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Auflegung in Papierform ist die Bereitstellung eines automationsunterstützt geführten Wählerverzeichnisses gleichzuhalten.

(2) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben die Auflegung der Wählerverzeichnisse vor dem Beginn der Einsichtsfrist durch eine Mitteilungdes Einsichtszeitraumes in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Beginn und das Ende der Einsichtsfrist, die maßgebliche Internetadressedes Einsichtszeitraums, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen, sowie eine Information über die Bestimmungen des § 78 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen auf seine Kosten herstellen.

(4) Nach der Auflegung dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr im Weg eines Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.

(5) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in einer zuletzt gewählten Vollversammlung oder in einem zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten ist, eine AusfertigungAbschriften des Wählerverzeichnisses für Zwecke der Wahlwerbung unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrer Auflegung kostenlos auszufolgen, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(6) Auf die in einer Vollversammlung oder im Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 13.08.2020

(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer die Wählerverzeichnisse durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, auf ihren Internetseiten kundzumachen und in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Kammer, der Präsident der Landwirtschaftskammer darüber hinaus auch bei jeder Bezirksstelle, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Auflegung in Papierform ist die Bereitstellung eines automationsunterstützt geführten Wählerverzeichnisses gleichzuhalten.

(2) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben die Auflegung der Wählerverzeichnisse vor dem Beginn der Einsichtsfrist durch eine Mitteilungdes Einsichtszeitraumes in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Beginn und das Ende der Einsichtsfrist, die maßgebliche Internetadressedes Einsichtszeitraums, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen, sowie eine Information über die Bestimmungen des § 78 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen auf seine Kosten herstellen.

(4) Nach der Auflegung dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr im Weg eines Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.

(5) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in einer zuletzt gewählten Vollversammlung oder in einem zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten ist, eine AusfertigungAbschriften des Wählerverzeichnisses für Zwecke der Wahlwerbung unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrer Auflegung kostenlos auszufolgen, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(6) Auf die in einer Vollversammlung oder im Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.

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