§ 109 Oö. GemO 1990 § 109

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Gemeinde richten, sind durch Bescheid zu treffen. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas besonderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) ImDie Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen VerfahrenVerfahrens und hat das Recht, einschließlichBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens nach § 102,vor dem Verwaltungsgericht und hat die Gemeinde Parteistellungdas Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Im Verfahren nach den §§ 102 § 103 und 103 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2013

(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Gemeinde richten, sind durch Bescheid zu treffen. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas besonderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) ImDie Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen VerfahrenVerfahrens und hat das Recht, einschließlichBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens nach § 102,vor dem Verwaltungsgericht und hat die Gemeinde Parteistellungdas Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Im Verfahren nach den §§ 102 § 103 und 103 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.

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