§ 110 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Vermögen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 72 oder § 110 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1953 gesondert verwaltet wurde, bildet das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.

(2) Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist seiner Bestimmung gemäß zu verwalten. Für die Verwaltung sind die Bestimmungen des § 73 und die Bestimmungen über den Gemeindehaushalt (V. Hauptstück) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist von den für die Verwaltung des Gemeindegutes zuständigen Organen der Gemeinde zu verwalten. Wenn es jedoch von der nach dem Verhältnis der Anteilsrechte zu berechnenden Mehrheit der Berechtigten verlangt wird, ist das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art auf Grund einer Satzung von besonderen, von den Berechtigten aus ihrer Mitte zu wählenden Organen zu verwalten. Die Satzung hat als Organ jedenfalls einen Ausschuß und einen von diesem aus seiner Mitte zu wählenden Obmann vorzusehen. Für die Geschäftsführung des Ausschusses sind die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates beziehungsweise der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Die erste Wahl solcher Organe hat der Bürgermeister vorzubereiten und zu leiten. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat; dieser darf die Genehmigung nur versagen, wenn die Satzung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder die in der Satzung umschriebenen Rechte und Pflichten der Berechtigten über die bisher gegebenen Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art hinausgehen. Die genehmigte Satzung hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Satzungen im Sinne des Abs. 3 haben zu enthalten:

a)

den Umfang und die Bestimmung des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art sowie den Kreis der Berechtigten und deren Rechte und Pflichten;

b)

die Organe sowie deren Wahl, Funktionsperiode und Wirkungskreis.

(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe einer besonderen Verwaltung im Sinne des Abs. 3 teilzunehmen; alle Beschlüsse solcher Organe sind dem Bürgermeister mitzuteilen. Der Gemeinderat kann derartige Beschlüsse, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, aufheben.

(6) Die Bestimmungen des VII. Hauptstückes finden Anwendung.

(7) Die Möglichkeit einer einvernehmlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art bleibt der Gemeinde und den Berechtigten unbenommen.

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 15.12.1990 bis 12.07.2019

(1) Vermögen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 72 oder § 110 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1953 gesondert verwaltet wurde, bildet das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.

(2) Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist seiner Bestimmung gemäß zu verwalten. Für die Verwaltung sind die Bestimmungen des § 73 und die Bestimmungen über den Gemeindehaushalt (V. Hauptstück) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist von den für die Verwaltung des Gemeindegutes zuständigen Organen der Gemeinde zu verwalten. Wenn es jedoch von der nach dem Verhältnis der Anteilsrechte zu berechnenden Mehrheit der Berechtigten verlangt wird, ist das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art auf Grund einer Satzung von besonderen, von den Berechtigten aus ihrer Mitte zu wählenden Organen zu verwalten. Die Satzung hat als Organ jedenfalls einen Ausschuß und einen von diesem aus seiner Mitte zu wählenden Obmann vorzusehen. Für die Geschäftsführung des Ausschusses sind die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates beziehungsweise der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Die erste Wahl solcher Organe hat der Bürgermeister vorzubereiten und zu leiten. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat; dieser darf die Genehmigung nur versagen, wenn die Satzung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder die in der Satzung umschriebenen Rechte und Pflichten der Berechtigten über die bisher gegebenen Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art hinausgehen. Die genehmigte Satzung hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Satzungen im Sinne des Abs. 3 haben zu enthalten:

a)

den Umfang und die Bestimmung des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art sowie den Kreis der Berechtigten und deren Rechte und Pflichten;

b)

die Organe sowie deren Wahl, Funktionsperiode und Wirkungskreis.

(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe einer besonderen Verwaltung im Sinne des Abs. 3 teilzunehmen; alle Beschlüsse solcher Organe sind dem Bürgermeister mitzuteilen. Der Gemeinderat kann derartige Beschlüsse, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, aufheben.

(6) Die Bestimmungen des VII. Hauptstückes finden Anwendung.

(7) Die Möglichkeit einer einvernehmlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art bleibt der Gemeinde und den Berechtigten unbenommen.

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