§ 95 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde, sowie Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren. Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.

a)

Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde,

b)

Briefwahlkarten, die derart beschädigt einlangen, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen von Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, sowie

c)

Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren.

Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.

(2) Am Auszählungstag hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Briefwahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts je Wahlkreis in einer Wahlurne gründlich zu mischen. Die Briefwahlkarten, die keine Wahlkuverts enthalten, sind je Wahlkreis fortlaufend zu nummerieren.

(3) Hierauf hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel aus den Wahlkuverts zu entnehmen und deren Gültigkeit zu prüfen. Je Wahlkreis ist festzustellen:

a)

die Gesamtanzahl der Wahlkuverts,

b)

die Anzahl der Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben,

c)

die Anzahl der Wahlkuverts, die nur einen einzigen amtlichen Stimmzettel, nämlich jenen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, enthalten haben,

d)

die Anzahl der Wahlkuverts, die nur einen einzigen amtlichen Stimmzettel, nämlich jenen für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer, enthalten haben,

e)

die Anzahl der ungültigen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer,

f)

die Anzahl der ungültigen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer.

Sodann sind die Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von den Stimmzetteln für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer abzusondern und zur gemeinsamen landesweiten Stimmenzählung bereit zu halten.

(4) Die Wahlkuverts nach Abs. 3 lit. b, c und d und die ungültigen Stimmzettel nach Abs. 3 lit. e und f sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert und nach Wahlkreisen sortiert bereit zu halten.

(5) Im Anschluss sind die Wahlergebnisse grundsätzlich ohne Unterbrechung zu ermitteln. Erweist sich ausnahmsweise eine Unterbrechung als erforderlich, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

(6) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ist festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen).

(7) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern ist festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen).

(8) Anschließend hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer jeweils die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2007 bis 13.08.2020

(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde, sowie Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren. Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.

a)

Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde,

b)

Briefwahlkarten, die derart beschädigt einlangen, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen von Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, sowie

c)

Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren.

Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.

(2) Am Auszählungstag hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Briefwahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts je Wahlkreis in einer Wahlurne gründlich zu mischen. Die Briefwahlkarten, die keine Wahlkuverts enthalten, sind je Wahlkreis fortlaufend zu nummerieren.

(3) Hierauf hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel aus den Wahlkuverts zu entnehmen und deren Gültigkeit zu prüfen. Je Wahlkreis ist festzustellen:

a)

die Gesamtanzahl der Wahlkuverts,

b)

die Anzahl der Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben,

c)

die Anzahl der Wahlkuverts, die nur einen einzigen amtlichen Stimmzettel, nämlich jenen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, enthalten haben,

d)

die Anzahl der Wahlkuverts, die nur einen einzigen amtlichen Stimmzettel, nämlich jenen für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer, enthalten haben,

e)

die Anzahl der ungültigen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer,

f)

die Anzahl der ungültigen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer.

Sodann sind die Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von den Stimmzetteln für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer abzusondern und zur gemeinsamen landesweiten Stimmenzählung bereit zu halten.

(4) Die Wahlkuverts nach Abs. 3 lit. b, c und d und die ungültigen Stimmzettel nach Abs. 3 lit. e und f sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert und nach Wahlkreisen sortiert bereit zu halten.

(5) Im Anschluss sind die Wahlergebnisse grundsätzlich ohne Unterbrechung zu ermitteln. Erweist sich ausnahmsweise eine Unterbrechung als erforderlich, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

(6) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ist festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen).

(7) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern ist festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen).

(8) Anschließend hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer jeweils die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

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