§ 6 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.

(3) Die Mitglieder (ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.

(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 23.12.2021

(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.

(3) Die Mitglieder (ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.

(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

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