§ 6 GemWO 1992 Gemeindewahlbehörden

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.Die Mitglieder (Ersatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (Paragraph 93, Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
  5. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.Die Mitglieder (Ersatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (Paragraph 93, Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
  5. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

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