§ 104 T-LWKLAK Wahlschein

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2014 bis 31.12.9999

Nach der Entscheidung über allfällige EinsprücheÜberprüfungsanträge, wenn aber solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der EinspruchsfristAntragsfrist nach § 103 Abs. 1 erster Satz, haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und den gewählten Mitgliedern der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern sowie die Wahlkommission Landarbeiterkammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer einen ihre Wahl beurkundenden Wahlschein auszufertigen.

Stand vor dem 03.07.2014

In Kraft vom 01.01.2007 bis 03.07.2014

Nach der Entscheidung über allfällige EinsprücheÜberprüfungsanträge, wenn aber solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der EinspruchsfristAntragsfrist nach § 103 Abs. 1 erster Satz, haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und den gewählten Mitgliedern der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern sowie die Wahlkommission Landarbeiterkammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer einen ihre Wahl beurkundenden Wahlschein auszufertigen.

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