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Legende:
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(1) Der Beginn und der Lauf einer im II. Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage und andere öffentliche Ruhetageoder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetagsolchen Tag, so haben die WahlbehördenWahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.
(1) Der Beginn und der Lauf einer im II. Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage und andere öffentliche Ruhetageoder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetagsolchen Tag, so haben die WahlbehördenWahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.