§ 108 T-LWKLAK Strafbestimmungen

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

Wer

a)

entgegen dem § 70 Abs. 4 das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,

b)

offensichtlich mutwillig nach § 78 Abs. 3 erster Satz Änderungen eines Wählerverzeichnisses anregt,

c)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,

d)

entgegen dem § 93 Abs. 1 dritter Satz amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.04.2017

Wer

a)

entgegen dem § 70 Abs. 4 das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,

b)

offensichtlich mutwillig nach § 78 Abs. 3 erster Satz Änderungen eines Wählerverzeichnisses anregt,

c)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,

d)

entgegen dem § 93 Abs. 1 dritter Satz amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.

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