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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Wer
a) | entgegen dem § 70 Abs. 4 das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt, | |||||||||
b) | offensichtlich mutwillig nach § 78 Abs. 3 erster Satz Änderungen eines Wählerverzeichnisses anregt, | |||||||||
c) | dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, | |||||||||
d) | entgegen dem § 93 Abs. 1 dritter Satz amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen. |
Wer
a) | entgegen dem § 70 Abs. 4 das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt, | |||||||||
b) | offensichtlich mutwillig nach § 78 Abs. 3 erster Satz Änderungen eines Wählerverzeichnisses anregt, | |||||||||
c) | dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, | |||||||||
d) | entgegen dem § 93 Abs. 1 dritter Satz amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen. |