§ 6 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTräger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.
  3. (3)Absatz 3Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch § 58. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch Paragraph 58, Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  4. (4)Absatz 4Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 und des § 24 auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 und des Paragraph 24, auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.
  5. (5)Absatz 5Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß §§ 97 ff. Gemeindeordnung, §§ 71 ff. Statut für die Landeshauptstadt Linz, §§ 71 ff. Statut für die Stadt Steyr und §§ 71 ff. Statut für die Stadt Wels.Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß Paragraphen 97, ff. Gemeindeordnung, Paragraphen 71, ff. Statut für die Landeshauptstadt Linz, Paragraphen 71, ff. Statut für die Stadt Steyr und Paragraphen 71, ff. Statut für die Stadt Wels.
  6. (6)Absatz 6Mit der Erbringung von Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des § 9 auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.Mit der Erbringung von Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des Paragraph 9, auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
  7. (6)Absatz 6Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des § 9 erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des Paragraph 9, erbracht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  8. (7)Absatz 7Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des § 24 Abs. 3 oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsTräger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.
  3. (3)Absatz 3Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch § 58. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch Paragraph 58, Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  4. (4)Absatz 4Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 und des § 24 auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 und des Paragraph 24, auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.
  5. (5)Absatz 5Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß §§ 97 ff. Gemeindeordnung, §§ 71 ff. Statut für die Landeshauptstadt Linz, §§ 71 ff. Statut für die Stadt Steyr und §§ 71 ff. Statut für die Stadt Wels.Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß Paragraphen 97, ff. Gemeindeordnung, Paragraphen 71, ff. Statut für die Landeshauptstadt Linz, Paragraphen 71, ff. Statut für die Stadt Steyr und Paragraphen 71, ff. Statut für die Stadt Wels.
  6. (6)Absatz 6Mit der Erbringung von Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des § 9 auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.Mit der Erbringung von Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des Paragraph 9, auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
  7. (6)Absatz 6Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des § 9 erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des Paragraph 9, erbracht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  8. (7)Absatz 7Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des § 24 Abs. 3 oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten