§ 8 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind.

(2) Die weitere Durchführung erforderlicher Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zum Zeitpunkt des Einschreitens ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lässt sich auch kein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln, bleibt die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme gemäß Abs. 1 hat jener Sozialhilfeverband oder jene Stadt mit eigenem Statut vorläufig zu tragen, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt.

(4) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der nach Abs. 2 erster Satz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt, hat dem vorläufigen Kostenträger gemäß Abs. 3 die Kosten zu ersetzen.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
(1) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind.

(2) Die weitere Durchführung erforderlicher Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zum Zeitpunkt des Einschreitens ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lässt sich auch kein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln, bleibt die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme gemäß Abs. 1 hat jener Sozialhilfeverband oder jene Stadt mit eigenem Statut vorläufig zu tragen, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt.

(4) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der nach Abs. 2 erster Satz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt, hat dem vorläufigen Kostenträger gemäß Abs. 3 die Kosten zu ersetzen.

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