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(2) Soweit es sich um Hilfen im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 und 8, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde. Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Form von sozialpädagogischen Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen, ist keine zusätzliche Eignungsfeststellung erforderlich.
(3) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Hilfen im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 und 8, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 22 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu entscheiden. Bei der Feststellung der Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist insbesondere zu prüfen, ob
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(4) Der Bedarf gemäß Abs. 3 Z 2 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(5) Die Feststellung der Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung obliegt der Landesregierung.
(6) Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die gemäß Abs. 1 mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(7) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sowie die Übertragung an einen anderen Rechtsträger sind der Landesregierung vom Betreiber der Einrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(9) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(2) Soweit es sich um Hilfen im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 und 8, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde. Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Form von sozialpädagogischen Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen, ist keine zusätzliche Eignungsfeststellung erforderlich.
(3) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Hilfen im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 und 8, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 22 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu entscheiden. Bei der Feststellung der Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist insbesondere zu prüfen, ob
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(4) Der Bedarf gemäß Abs. 3 Z 2 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(5) Die Feststellung der Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung obliegt der Landesregierung.
(6) Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die gemäß Abs. 1 mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(7) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sowie die Übertragung an einen anderen Rechtsträger sind der Landesregierung vom Betreiber der Einrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(9) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.