§ 9 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPrivate Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Einrichtungen, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut können über die Leistungserbringung mit Betreibern von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungsverträge abschließen, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gesichert sind. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Einrichtungen, die von den im Paragraph 6, Absatz eins bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut können über die Leistungserbringung mit Betreibern von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungsverträge abschließen, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gesichert sind. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
  2. (1)Absatz einsPrivate Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im Paragraph 6, Absatz eins bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
  3. (2)Absatz 2Soweit es sich um HilfenKinderschutzzentren im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 6 und 8Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 4 5 und 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde. Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Form von sozialpädagogischen, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen, ist keine zusätzliche Eignungsfeststellung erforderlich.Soweit es sich um HilfenKinderschutzzentren im Sinn von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 76 und 8Leistungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, sowie Paragraph 22, handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Absatz 3, mit Bescheid festgestellt wurde. Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Form von sozialpädagogischen, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, bedürfen, ist keine zusätzliche Eignungsfeststellung erforderlich.
  4. (3)Absatz 3Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Hilfen im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 und 8, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 22 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu entscheiden. Bei der Feststellung der Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist insbesondere zu prüfen, obÜber das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Hilfen im Sinn von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 22, anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu entscheiden. Bei der Feststellung der Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist insbesondere zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Einrichtung über ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept verfügt,
    2. 2.Ziffer 2ein Bedarf an einer solchen Einrichtung besteht,
    3. 3.Ziffer 3persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl,
    4. 4.Ziffer 4geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
    5. 5.Ziffer 5die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Bestand der Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
    6. 6.Ziffer 6für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist.
    Die Eignungsfeststellung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet ausgesprochen werden.
  5. (3)Absatz 3Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Abs. 2 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Absatz 2, anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
    4. 4.Ziffer 4die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und die Erbringung der Leistung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
    5. 5.Ziffer 5für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist, sofern dies für die Art der Leistung maßgeblich ist.
    Die Eignungsfeststellung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet ausgesprochen werden.
  6. (4)Absatz 4Der Bedarf gemäß Abs. 3 Z 2 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende EinrichtungenLeistungen befriedigt werden kann.Der Bedarf gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende EinrichtungenLeistungen befriedigt werden kann.
  7. (5)Absatz 5Die Feststellung der Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung obliegt der Landesregierung.
  8. (6)Absatz 6Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die gemäß Abs. 1 mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die gemäß Absatz eins, mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
  9. (5)Absatz 5Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht ist zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist diesen die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem die weitere Leistungserbringung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
  10. (76)Absatz 76Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sowie die Übertragung an einen anderen Rechtsträger sind der Landesregierung vom Betreibervon der Einrichtungprivaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
  11. (87)Absatz 87Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die EinrichtungLeistung länger als sechs Monate nicht mehr betriebenerbracht wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebsder Leistungserbringung ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
  12. (98)Absatz 98Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsPrivate Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Einrichtungen, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut können über die Leistungserbringung mit Betreibern von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungsverträge abschließen, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gesichert sind. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Einrichtungen, die von den im Paragraph 6, Absatz eins bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut können über die Leistungserbringung mit Betreibern von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungsverträge abschließen, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gesichert sind. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
  2. (1)Absatz einsPrivate Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im Paragraph 6, Absatz eins bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
  3. (2)Absatz 2Soweit es sich um HilfenKinderschutzzentren im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 6 und 8Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 4 5 und 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde. Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Form von sozialpädagogischen, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen, ist keine zusätzliche Eignungsfeststellung erforderlich.Soweit es sich um HilfenKinderschutzzentren im Sinn von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 76 und 8Leistungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, sowie Paragraph 22, handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Absatz 3, mit Bescheid festgestellt wurde. Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Form von sozialpädagogischen, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, bedürfen, ist keine zusätzliche Eignungsfeststellung erforderlich.
  4. (3)Absatz 3Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Hilfen im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 und 8, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 22 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu entscheiden. Bei der Feststellung der Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist insbesondere zu prüfen, obÜber das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Hilfen im Sinn von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 22, anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu entscheiden. Bei der Feststellung der Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist insbesondere zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Einrichtung über ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept verfügt,
    2. 2.Ziffer 2ein Bedarf an einer solchen Einrichtung besteht,
    3. 3.Ziffer 3persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl,
    4. 4.Ziffer 4geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
    5. 5.Ziffer 5die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Bestand der Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
    6. 6.Ziffer 6für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist.
    Die Eignungsfeststellung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet ausgesprochen werden.
  5. (3)Absatz 3Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Abs. 2 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Absatz 2, anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
    4. 4.Ziffer 4die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und die Erbringung der Leistung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
    5. 5.Ziffer 5für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist, sofern dies für die Art der Leistung maßgeblich ist.
    Die Eignungsfeststellung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet ausgesprochen werden.
  6. (4)Absatz 4Der Bedarf gemäß Abs. 3 Z 2 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende EinrichtungenLeistungen befriedigt werden kann.Der Bedarf gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende EinrichtungenLeistungen befriedigt werden kann.
  7. (5)Absatz 5Die Feststellung der Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung obliegt der Landesregierung.
  8. (6)Absatz 6Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die gemäß Abs. 1 mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die gemäß Absatz eins, mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
  9. (5)Absatz 5Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht ist zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist diesen die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem die weitere Leistungserbringung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
  10. (76)Absatz 76Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sowie die Übertragung an einen anderen Rechtsträger sind der Landesregierung vom Betreibervon der Einrichtungprivaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
  11. (87)Absatz 87Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die EinrichtungLeistung länger als sechs Monate nicht mehr betriebenerbracht wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebsder Leistungserbringung ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
  12. (98)Absatz 98Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

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