§ 10 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter und der nach § 6 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von diesem Beauftragten, durch die Worte „Ich gelobe“ strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.

(5) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, Sonderwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 01.07.1992 bis 18.02.2025
(1) Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter und der nach § 6 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von diesem Beauftragten, durch die Worte „Ich gelobe“ strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.

(5) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, Sonderwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

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