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(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.
(3) Als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, die eine gültige Ausbildung für Sozialarbeit absolviert haben; gültige Ausbildungen in der Republik Österreich sind der Abschluss
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(4) Die unmittelbaren Vorgesetzten des Fachpersonals jener Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden, die für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind, haben die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen und eine mehrjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn
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(5) Das Land und die Städte mit eigenem Statut haben für die regelmäßige Fortbildung ihres mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Fachpersonals vorzusorgen. Supervision ist regelmäßig und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen.
(6) Für die Fortbildung und Supervision des Personals von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben deren Rechtsträger vorzusorgen. Das Land kann dabei nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel finanzielle Unterstützung leisten und eigenes Fachpersonal zur Verfügung stellen.
(7) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.
(3) Als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, die eine gültige Ausbildung für Sozialarbeit absolviert haben; gültige Ausbildungen in der Republik Österreich sind der Abschluss
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(4) Die unmittelbaren Vorgesetzten des Fachpersonals jener Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden, die für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind, haben die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen und eine mehrjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn
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(5) Das Land und die Städte mit eigenem Statut haben für die regelmäßige Fortbildung ihres mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Fachpersonals vorzusorgen. Supervision ist regelmäßig und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen.
(6) Für die Fortbildung und Supervision des Personals von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben deren Rechtsträger vorzusorgen. Das Land kann dabei nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel finanzielle Unterstützung leisten und eigenes Fachpersonal zur Verfügung stellen.
(7) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)