§ 75 W-BedSchG 1998

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2019 bis 31.12.9999

In jeder Dienststelle sind an geeigneter,entfällt; LGBl. für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:Wien Nr. 42/2019 vom 24. Juli 2019

1.

Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998.

2.

Die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und die gemäß § 73 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

Stand vor dem 24.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.07.2019

In jeder Dienststelle sind an geeigneter,entfällt; LGBl. für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:Wien Nr. 42/2019 vom 24. Juli 2019

1.

Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998.

2.

Die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und die gemäß § 73 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

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