§ 15 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungsbeurteilung, Leistungserbringung, Leistungsabrechnung und Aufsicht zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation, dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinn des § 26 oder Adoptivwerberinnen und -werbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinn des Paragraph 26, oder Adoptivwerberinnen und -werbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Ziffer eins,, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, Melderegisterzahl, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    4. 4.Ziffer 4Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfängerinnen und -empfänger;
    5. 5.Ziffer 5Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie von Personen und Einrichtungen, die Kindeswohlgefährdungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger melden, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (Paragraph 48,), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie von Personen und Einrichtungen, die Kindeswohlgefährdungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger melden, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2Art der Gefährdung, Herkunft und Datum der Meldung einer Kindeswohlgefährdung;
    3. 3.Ziffer 3Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;
    4. 4.Ziffer 4Art, Umfang, Grund und Verlauf der sozialen Dienste, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (Paragraph 48,), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß Paragraph 35 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugung, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, familienrechtliche Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;
    3. 3.Ziffer 3zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge erforderliche Daten, wie insbesondere in Abstammungsverfahren, Unterhaltsverfahren, asylrechtlichen, fremdenpolizeilichen sowie niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung;
    2. 2.Ziffer 2Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohls oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  5. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist:Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (Paragraph 48,), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (Paragraph 48,) erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohls oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  6. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Abs. 1), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten oder Erziehungshilfen und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption (Abs. 2) Auskünfte gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 und § 6 Tilgungsgesetz 1972 sowie Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Landespolizeidirektion Wien oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde - möglichst in elektronischer Form - einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 55/2018127/2024)Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Absatz eins,), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten oder Erziehungshilfen und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption (Absatz 2,) Auskünfte gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968 und Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 sowie Sonderauskünfte nach Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Landespolizeidirektion Wien oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde - möglichst in elektronischer Form - einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  7. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Absatz eins bis 5 gemeinsam zu verarbeiten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  8. (6a)Absatz 6 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  9. (6b)Absatz 6 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 55/2018127/2024)Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  10. (7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften bzw. Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 4 Z 3) sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden sollen oder solchen im Sinn des § 13 Abs. 4 Z 4, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist. An Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die personenbezogenen Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen. Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 55/2018127/2024)Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften bzw. Sicherheitsbehörden (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3,) sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden sollen oder solchen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 4,, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (Paragraph 48,) erforderlich ist. An Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die personenbezogenen Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen. Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  11. (8)Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  12. (9)Absatz 9Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  13. (8)Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Sofern eine Kommunikation nicht anders hergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Datensicherheit die Verwendung von Kommunikationsmitteln, die die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen bzw. deren Familien verwenden, zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Sofern eine Kommunikation nicht anders hergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Datensicherheit die Verwendung von Kommunikationsmitteln, die die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen bzw. deren Familien verwenden, zulässig. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  14. (9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Abs. 1 bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt:Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Absatz eins, bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Personenstandsregister,
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister inkl. Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,Zentrales Melderegister inkl. Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    3. 3.Ziffer 3Strafregister,
    4. 4.Ziffer 4Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz,Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz,
    5. 5.Ziffer 5Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten,
    6. 6.Ziffer 6Insolvenzdatei,
    7. 7.Ziffer 7Grundbuch,
    8. 8.Ziffer 8Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister,
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E-Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungsbeurteilung, Leistungserbringung, Leistungsabrechnung und Aufsicht zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation, dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinn des § 26 oder Adoptivwerberinnen und -werbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinn des Paragraph 26, oder Adoptivwerberinnen und -werbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Ziffer eins,, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, Melderegisterzahl, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    4. 4.Ziffer 4Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfängerinnen und -empfänger;
    5. 5.Ziffer 5Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie von Personen und Einrichtungen, die Kindeswohlgefährdungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger melden, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (Paragraph 48,), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie von Personen und Einrichtungen, die Kindeswohlgefährdungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger melden, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2Art der Gefährdung, Herkunft und Datum der Meldung einer Kindeswohlgefährdung;
    3. 3.Ziffer 3Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;
    4. 4.Ziffer 4Art, Umfang, Grund und Verlauf der sozialen Dienste, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (Paragraph 48,), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß Paragraph 35 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugung, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, familienrechtliche Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;
    3. 3.Ziffer 3zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge erforderliche Daten, wie insbesondere in Abstammungsverfahren, Unterhaltsverfahren, asylrechtlichen, fremdenpolizeilichen sowie niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung;
    2. 2.Ziffer 2Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohls oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  5. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist:Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (Paragraph 48,), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (Paragraph 48,) erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohls oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.
    (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  6. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Abs. 1), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten oder Erziehungshilfen und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption (Abs. 2) Auskünfte gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 und § 6 Tilgungsgesetz 1972 sowie Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Landespolizeidirektion Wien oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde - möglichst in elektronischer Form - einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 55/2018127/2024)Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Absatz eins,), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten oder Erziehungshilfen und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption (Absatz 2,) Auskünfte gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968 und Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 sowie Sonderauskünfte nach Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Landespolizeidirektion Wien oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde - möglichst in elektronischer Form - einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  7. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Absatz eins bis 5 gemeinsam zu verarbeiten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  8. (6a)Absatz 6 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  9. (6b)Absatz 6 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 55/2018127/2024)Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  10. (7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften bzw. Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 4 Z 3) sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden sollen oder solchen im Sinn des § 13 Abs. 4 Z 4, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist. An Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die personenbezogenen Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen. Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 55/2018127/2024)Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften bzw. Sicherheitsbehörden (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3,) sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden sollen oder solchen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 4,, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (Paragraph 48,) erforderlich ist. An Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die personenbezogenen Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen. Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  11. (8)Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  12. (9)Absatz 9Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  13. (8)Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Sofern eine Kommunikation nicht anders hergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Datensicherheit die Verwendung von Kommunikationsmitteln, die die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen bzw. deren Familien verwenden, zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Sofern eine Kommunikation nicht anders hergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Datensicherheit die Verwendung von Kommunikationsmitteln, die die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen bzw. deren Familien verwenden, zulässig. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 127/2024)
  14. (9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Abs. 1 bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt:Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Absatz eins, bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Personenstandsregister,
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister inkl. Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,Zentrales Melderegister inkl. Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    3. 3.Ziffer 3Strafregister,
    4. 4.Ziffer 4Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz,Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz,
    5. 5.Ziffer 5Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten,
    6. 6.Ziffer 6Insolvenzdatei,
    7. 7.Ziffer 7Grundbuch,
    8. 8.Ziffer 8Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister,
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E-Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

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