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(1) Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlußfähigbeschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 11 Abs. 4 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer oder ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer anwesend sind.
(2) Die örtlichen Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum BeschlußBeschluss erhoben, der er beitritt.
(3) ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer werden bei der BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(1) Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlußfähigbeschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 11 Abs. 4 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer oder ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer anwesend sind.
(2) Die örtlichen Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum BeschlußBeschluss erhoben, der er beitritt.
(3) ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer werden bei der BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.