§ 15 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähigerbeschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlußunfähigbeschlussunfähig wird und derendie Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßtzulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständigselbstständig durchzuführen. In diesem FalleFall hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der ParteienParteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen der Wahlleiter unmittelbar aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.07.1992 bis 23.12.2021

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähigerbeschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlußunfähigbeschlussunfähig wird und derendie Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßtzulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständigselbstständig durchzuführen. In diesem FalleFall hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der ParteienParteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen der Wahlleiter unmittelbar aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten