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(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien zu.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2021 vom 21.05.2021.
(4) Berechtigungen und Amtshandlungen aufgrund von § 58c Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien zu.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2021 vom 21.05.2021.
(4) Berechtigungen und Amtshandlungen aufgrund von § 58c Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.