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(2) Ein Pflegeplatz bei Pflegepersonen darf nur dann vermittelt werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes dient, insbesondere
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(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses, unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit und die Belastbarkeit des Familiensystems sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern
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(4) Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen.
(5) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.
(2) Ein Pflegeplatz bei Pflegepersonen darf nur dann vermittelt werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes dient, insbesondere
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(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses, unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit und die Belastbarkeit des Familiensystems sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern
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(4) Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen.
(5) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.