§ 28 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vermittlung eines Pflegeplatzes besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Pflegepersonen) für die Betreuung eines Pflegekindes. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren. Die Betreuung im näheren sozialen Umfeld hat den Vorrang, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.
  2. (2)Absatz 2Ein Pflegeplatz bei Pflegepersonen darf nur dann vermittelt werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes dient, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie in Betracht kommenden Personen fachlich für die Pflege und Erziehung eines Pflegekindes vorbereitet und persönlich geeignet sind,
    2. 2.Ziffer 2begründete Aussicht besteht, dass das Wohl des Pflegekindes sowie seine persönliche und soziale Entfaltung sichergestellt sind sowie
    3. 3.Ziffer 3begründete Aussicht besteht, dass eine Beziehung hergestellt wird, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt.
  3. (3)Absatz 3Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses, unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit und die Belastbarkeit des Familiensystems sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern
    1. 1.Ziffer einsdie Pflegepersonen geeignet sind, ein Pflegekind und seine soziale Integration in die Gesellschaft zu fördern,
    2. 2.Ziffer 2die Pflegepersonen körperlich und geistig geeignet sind,
    3. 3.Ziffer 3die Pflegepersonen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen zuverlässig und vertrauenswürdig sind, insbesondere nicht wegen Straftaten verurteilt wurden, die eine Gefahr für das Wohl eines Pflegekindes befürchten lassen,
    4. 4.Ziffer 4die Pflegepersonen der Herkunftsfamilie des Pflegekindes Toleranz und Wertschätzung entgegenbringen,
    5. 5.Ziffer 5der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert, und
    6. 6.Ziffer 6die Pflegepersonen entsprechende Räumlichkeiten für die Betreuung eines Pflegekindes besitzen.
  4. (4)Absatz 4Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen. Bei nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen. Bei nahen Angehörigen (Paragraph 4, Ziffer 6,) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  5. (5)Absatz 5Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vermittlung eines Pflegeplatzes besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Pflegepersonen) für die Betreuung eines Pflegekindes. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren. Die Betreuung im näheren sozialen Umfeld hat den Vorrang, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.
  2. (2)Absatz 2Ein Pflegeplatz bei Pflegepersonen darf nur dann vermittelt werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes dient, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie in Betracht kommenden Personen fachlich für die Pflege und Erziehung eines Pflegekindes vorbereitet und persönlich geeignet sind,
    2. 2.Ziffer 2begründete Aussicht besteht, dass das Wohl des Pflegekindes sowie seine persönliche und soziale Entfaltung sichergestellt sind sowie
    3. 3.Ziffer 3begründete Aussicht besteht, dass eine Beziehung hergestellt wird, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt.
  3. (3)Absatz 3Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses, unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit und die Belastbarkeit des Familiensystems sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern
    1. 1.Ziffer einsdie Pflegepersonen geeignet sind, ein Pflegekind und seine soziale Integration in die Gesellschaft zu fördern,
    2. 2.Ziffer 2die Pflegepersonen körperlich und geistig geeignet sind,
    3. 3.Ziffer 3die Pflegepersonen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen zuverlässig und vertrauenswürdig sind, insbesondere nicht wegen Straftaten verurteilt wurden, die eine Gefahr für das Wohl eines Pflegekindes befürchten lassen,
    4. 4.Ziffer 4die Pflegepersonen der Herkunftsfamilie des Pflegekindes Toleranz und Wertschätzung entgegenbringen,
    5. 5.Ziffer 5der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert, und
    6. 6.Ziffer 6die Pflegepersonen entsprechende Räumlichkeiten für die Betreuung eines Pflegekindes besitzen.
  4. (4)Absatz 4Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen. Bei nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen. Bei nahen Angehörigen (Paragraph 4, Ziffer 6,) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  5. (5)Absatz 5Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.

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