§ 49 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung von Erziehungshilfen obliegt, sofern nicht die Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 zuständig ist, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.

(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht nach Maßgabe der Regelungen gemäß § 50 die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.

(3) Wenn Kinder und Jugendliche sich im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland aufhalten, tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, außer wichtige Gründe sprechen dafür.

(4) Bei der Durchführung ist unter Beachtung des Kindeswohls die im Einzelfall zweckmäßigste Erziehungshilfe ohne Verzögerung auszuwählen und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen, ferner ist ihr soziales Umfeld im Sinn der Regelungen gemäß § 42 einzubeziehen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung (§ 50 Abs. 4) haben in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen von Erziehungshilfen betreut werden, eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der §§ 160 ff. ABGB gewährt wird. Dabei ist ein persönlicher Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen herzustellen. Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung sind berechtigt, die Kinder und Jugendlichen an ihrem Wohnort und an sonstigen Aufenthaltsorten aufzusuchen sowie alle sonstigen maßgeblichen Verhältnisse festzustellen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen. Werden bei der Aufsicht Mängel festgestellt, haben die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung das zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen Erforderliche zu veranlassen.

(6) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht (Abs. 5) zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
(1) Die Durchführung von Erziehungshilfen obliegt, sofern nicht die Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 zuständig ist, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.

(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht nach Maßgabe der Regelungen gemäß § 50 die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.

(3) Wenn Kinder und Jugendliche sich im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland aufhalten, tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, außer wichtige Gründe sprechen dafür.

(4) Bei der Durchführung ist unter Beachtung des Kindeswohls die im Einzelfall zweckmäßigste Erziehungshilfe ohne Verzögerung auszuwählen und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen, ferner ist ihr soziales Umfeld im Sinn der Regelungen gemäß § 42 einzubeziehen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung (§ 50 Abs. 4) haben in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen von Erziehungshilfen betreut werden, eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der §§ 160 ff. ABGB gewährt wird. Dabei ist ein persönlicher Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen herzustellen. Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung sind berechtigt, die Kinder und Jugendlichen an ihrem Wohnort und an sonstigen Aufenthaltsorten aufzusuchen sowie alle sonstigen maßgeblichen Verhältnisse festzustellen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen. Werden bei der Aufsicht Mängel festgestellt, haben die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung das zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen Erforderliche zu veranlassen.

(6) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht (Abs. 5) zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.

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