§ 53 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die volle Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung oder den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB) entstanden sind.Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die volle Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung oder den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (Paragraph 46,) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 209, ABGB) entstanden sind.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 und § 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) gleichzusetzen ist.Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 44 und Paragraph 66, Absatz 3, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,) gleichzusetzen ist.
  3. (2)Absatz 2Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) gleichzusetzen ist. Aufenthaltszeiten, die nach § 7 Abs. 4 zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2, § 49 Abs. 2 oder § 49 Abs. 3 letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des § 41 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,) gleichzusetzen ist. Aufenthaltszeiten, die nach Paragraph 7, Absatz 4, zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2, oder Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, Oö. Sozialhilfegesetz 1998. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  4. (3)Absatz 3Soweit die Landesregierung die volle Erziehung durchführt (§ 50 Abs. 4), hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Abs. 1 zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.Soweit die Landesregierung die volle Erziehung durchführt (Paragraph 50, Absatz 4,), hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Absatz eins, zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.
  5. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, gewährt werden. Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz).

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die volle Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung oder den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB) entstanden sind.Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die volle Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung oder den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (Paragraph 46,) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 209, ABGB) entstanden sind.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 und § 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) gleichzusetzen ist.Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 44 und Paragraph 66, Absatz 3, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,) gleichzusetzen ist.
  3. (2)Absatz 2Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) gleichzusetzen ist. Aufenthaltszeiten, die nach § 7 Abs. 4 zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2, § 49 Abs. 2 oder § 49 Abs. 3 letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des § 41 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,) gleichzusetzen ist. Aufenthaltszeiten, die nach Paragraph 7, Absatz 4, zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2, oder Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, Oö. Sozialhilfegesetz 1998. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  4. (3)Absatz 3Soweit die Landesregierung die volle Erziehung durchführt (§ 50 Abs. 4), hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Abs. 1 zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.Soweit die Landesregierung die volle Erziehung durchführt (Paragraph 50, Absatz 4,), hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Absatz eins, zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.
  5. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, gewährt werden. Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz).

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