§ 55 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über, wenn und sobald die. Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzeigtanzuzeigen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Wird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über, wenn und sobald die. Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzeigtanzuzeigen. Paragraph 1395, zweiter Satz und Paragraph 1396, ABGB sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz).

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsWird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über, wenn und sobald die. Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzeigtanzuzeigen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Wird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über, wenn und sobald die. Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzeigtanzuzeigen. Paragraph 1395, zweiter Satz und Paragraph 1396, ABGB sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz).

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