§ 56 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,
    1. 1.Ziffer einswer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verstößt,wer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 13, verstößt,
    2. 2.Ziffer 2wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 5),wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 5,),
    3. 3.Ziffer 3wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§ 31 Abs. 1),wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (Paragraph 31, Absatz eins,),
    4. 3.Ziffer 3wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§ 31 Abs. 1) oder die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (§ 34 Abs. 2),wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (Paragraph 31, Absatz eins,) oder die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (Paragraph 34, Absatz 2,),
    5. 4.Ziffer 4wer die Eignungsfeststellung (§ 9 Abs. 3) oder -beurteilung (§ 28 Abs. 3 und § 39 Abs. 2), die Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 39 Abs. 2§ 24 Abs. 3) oder die Aufsicht (§ 9 Abs. 65, §§ 25, 29, 34 und § 49 Abs. 5) behindert,wer die Eignungsfeststellung (Paragraph 9, Absatz 3,) oder -beurteilung (Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 2,), die Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24, Absatz 3,) oder die Aufsicht (Paragraph 9, Absatz 65,, Paragraphen 25,, 29, 34 und Paragraph 49, Absatz 5,) behindert,
    6. 5.Ziffer 5wer die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (§ 34 Abs. 2),wer die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (Paragraph 34, Absatz 2,),
    7. 6.Ziffer 6wer eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 24 Abs. 3),wer eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (Paragraph 24, Absatz 3,),
    8. 5.Ziffer 5wer Leistungen ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 9 Abs. 2 erbringt oder eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 24 Abs. 3),wer Leistungen ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erbringt oder eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (Paragraph 24, Absatz 3,),
    9. 76.Ziffer 76wer unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 36 Abs. 3 und 4 und § 38 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2).wer unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (Paragraph 36, Absatz 3 und 4 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2,).
    (Anm. LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen jenem Sozialhilfeverband oder jener Stadt mit eigenem Statut zu, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Strafe verhängt hat.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,
    1. 1.Ziffer einswer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verstößt,wer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 13, verstößt,
    2. 2.Ziffer 2wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 5),wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 5,),
    3. 3.Ziffer 3wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§ 31 Abs. 1),wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (Paragraph 31, Absatz eins,),
    4. 3.Ziffer 3wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§ 31 Abs. 1) oder die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (§ 34 Abs. 2),wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (Paragraph 31, Absatz eins,) oder die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (Paragraph 34, Absatz 2,),
    5. 4.Ziffer 4wer die Eignungsfeststellung (§ 9 Abs. 3) oder -beurteilung (§ 28 Abs. 3 und § 39 Abs. 2), die Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 39 Abs. 2§ 24 Abs. 3) oder die Aufsicht (§ 9 Abs. 65, §§ 25, 29, 34 und § 49 Abs. 5) behindert,wer die Eignungsfeststellung (Paragraph 9, Absatz 3,) oder -beurteilung (Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 2,), die Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24, Absatz 3,) oder die Aufsicht (Paragraph 9, Absatz 65,, Paragraphen 25,, 29, 34 und Paragraph 49, Absatz 5,) behindert,
    6. 5.Ziffer 5wer die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (§ 34 Abs. 2),wer die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (Paragraph 34, Absatz 2,),
    7. 6.Ziffer 6wer eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 24 Abs. 3),wer eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (Paragraph 24, Absatz 3,),
    8. 5.Ziffer 5wer Leistungen ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 9 Abs. 2 erbringt oder eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 24 Abs. 3),wer Leistungen ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erbringt oder eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (Paragraph 24, Absatz 3,),
    9. 76.Ziffer 76wer unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 36 Abs. 3 und 4 und § 38 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2).wer unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (Paragraph 36, Absatz 3 und 4 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2,).
    (Anm. LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen jenem Sozialhilfeverband oder jener Stadt mit eigenem Statut zu, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Strafe verhängt hat.

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