§ 56 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,

1.

wer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verstößt,

2.

wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 5),

3.

wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§ 31 Abs. 1),

4.

wer die Eignungsfeststellung (§ 9 Abs. 3) oder -beurteilung (§ 28 Abs. 3 und § 39 Abs. 2) oder die Aufsicht (§ 9 Abs. 6, §§ 25, 29, 34 und § 49 Abs. 5) behindert,

5.

wer die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (§ 34 Abs. 2),

6.

wer eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 24 Abs. 3),

7.

wer unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 36 Abs. 3 und 4 und § 38 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2).

(2) Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen jenem Sozialhilfeverband oder jener Stadt mit eigenem Statut zu, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Strafe verhängt hat.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,

1.

wer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verstößt,

2.

wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 5),

3.

wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§ 31 Abs. 1),

4.

wer die Eignungsfeststellung (§ 9 Abs. 3) oder -beurteilung (§ 28 Abs. 3 und § 39 Abs. 2) oder die Aufsicht (§ 9 Abs. 6, §§ 25, 29, 34 und § 49 Abs. 5) behindert,

5.

wer die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (§ 34 Abs. 2),

6.

wer eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 24 Abs. 3),

7.

wer unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 36 Abs. 3 und 4 und § 38 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2).

(2) Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen jenem Sozialhilfeverband oder jener Stadt mit eigenem Statut zu, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Strafe verhängt hat.

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