§ 3 T-SFG Mittel des Fonds

Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Beiträge der Gemeinden nach Abs. 2,

b)

Zuwendungen des Landes Tirol nach Abs. 3 und

c)

sonstige Zuwendungen.

(2) Die Gemeinden haben für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,32 v. H. ihrer jeweiligen Finanzkraft im Sinn des § 15§ 21 Abs. 45 des Tiroler GrundsicherungsgesetzesMindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Diese Beiträge sind vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar, an das Land Tirol abzuführen.

(3) Das Land Tirol hat für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Betrag in der Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden nach Abs. 2 in Vierteljahresraten, beginnend mit 1. Februar, dem Fonds zuzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2010

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Beiträge der Gemeinden nach Abs. 2,

b)

Zuwendungen des Landes Tirol nach Abs. 3 und

c)

sonstige Zuwendungen.

(2) Die Gemeinden haben für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,32 v. H. ihrer jeweiligen Finanzkraft im Sinn des § 15§ 21 Abs. 45 des Tiroler GrundsicherungsgesetzesMindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Diese Beiträge sind vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar, an das Land Tirol abzuführen.

(3) Das Land Tirol hat für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Betrag in der Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden nach Abs. 2 in Vierteljahresraten, beginnend mit 1. Februar, dem Fonds zuzuweisen.

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