§ 27 GemWO 1992 Abschluss des Wählerverzeichnisses

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) und nach Vorliegen der Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (§ 45) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, in der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten sind. Soweit technisch möglich hat die Wahlinformation auch einen durch die Datenverarbeitung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR bei jeder Wahl für jeden Wahlberechtigten neu gebildeten Zahlencode zu enthalten.Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Absatz eins,) und nach Vorliegen der Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (Paragraph 45,) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, in der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten sind. Soweit technisch möglich hat die Wahlinformation auch einen durch die Datenverarbeitung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR bei jeder Wahl für jeden Wahlberechtigten neu gebildeten Zahlencode zu enthalten.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsNach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) und nach Vorliegen der Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (§ 45) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, in der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten sind. Soweit technisch möglich hat die Wahlinformation auch einen durch die Datenverarbeitung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR bei jeder Wahl für jeden Wahlberechtigten neu gebildeten Zahlencode zu enthalten.Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Absatz eins,) und nach Vorliegen der Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (Paragraph 45,) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, in der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten sind. Soweit technisch möglich hat die Wahlinformation auch einen durch die Datenverarbeitung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR bei jeder Wahl für jeden Wahlberechtigten neu gebildeten Zahlencode zu enthalten.

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