§ 27 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.

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