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Die erstmalige Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessportrates nach § 10 ist binnen drei Monaten nach dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bei In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landessportrates bleiben so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.
Die erstmalige Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessportrates nach § 10 ist binnen drei Monaten nach dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bei In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landessportrates bleiben so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.