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(1) Die Stimmabgabe findet vor der Gemeindewahlbehörde, vor den Sonderwahlbehörden und im Falle der Errichtung von Wahlsprengeln vor den einzelnen Sprengelwahlbehörden statt.
(2) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist,Jeder Wahlberechtigte übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich inan dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(32) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähigim Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können mit Bewilligung der Gemeinde ihr Wahlrecht vor einer Sonderwahlbehörde jener Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde,auch außerhalb dieses Ortes ausüben. Die Erteilung der Bewilligung ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei jener Gemeinde zu beantragen, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
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(4) Die Gemeinde hat bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen.
(5) Die Erteilung der Bewilligung ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30 Abs. 4“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.
(6) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 4 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(1) Die Stimmabgabe findet vor der Gemeindewahlbehörde, vor den Sonderwahlbehörden und im Falle der Errichtung von Wahlsprengeln vor den einzelnen Sprengelwahlbehörden statt.
(2) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist,Jeder Wahlberechtigte übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich inan dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(32) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähigim Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können mit Bewilligung der Gemeinde ihr Wahlrecht vor einer Sonderwahlbehörde jener Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde,auch außerhalb dieses Ortes ausüben. Die Erteilung der Bewilligung ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei jener Gemeinde zu beantragen, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
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(4) Die Gemeinde hat bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen.
(5) Die Erteilung der Bewilligung ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30 Abs. 4“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.
(6) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 4 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.