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Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 3448. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein. Die Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist nicht zulässig.
Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 3448. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein. Die Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist nicht zulässig.