§ 17 W-BO 1994 Beförderung

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß § 13 Abs. 3 in Betracht kommt.

(2) In der neuen Dienstklasse gebührt dem Beamten das Gehalt der niedrigsten (gemäß § 13 Abs. 4 erster bis dritter Satz vorgesehenen) Gehaltsstufe. Ist das Gehalt der niedrigsten inGehaltsstufe der neuen Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufe nicht höher als das bisherige Gehalt, so erhältgebührt dem Beamten das Gehalt der BeamteGehaltsstufe, die dem bisherigen Gehalt entspricht, oder, wenn eine solche nicht existiert, das Gehalt der Gehaltsstufe mit dem im Vergleich zum bisherigen Gehalt oder mangels einer solchennächsthöheren Gehalt.

(3) Der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe maßgebende Zeitraum (§ 11 Abs. 2) beginnt in den Dienstklassen IV bis IX grundsätzlich mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er inTag der bisherigen DienstklasseBeförderung. Folgende Zeiten sind jedoch für die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wennErmittlung der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehaltbesoldungsrechtlichen Stellung nach der Beförderung und dem neuen Gehalt gleichhoch oder höher ist als der sich aus der nächstendie weitere Vorrückung in der bisherigenneuen Dienstklasse ergebende Betrag. Einezu berücksichtigen:

1.

wenn das neue Gehalt niedriger ist als das Gehalt, welches der Beamte in der bisherigen Dienstklasse durch die nächste Vorrückung erreicht hätte, die seit der letzten Vorrückung verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit,

2.

wenn in der bisherigen Dienstklasse keine Vorrückung mehr möglich war, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit bis zum Ausmaß von vier Jahren und

3.

wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert wird, die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit.

Im Fall der Z 2 ist eine allfällige Zulage gemäß § 11 Abs. 5 im Ausmaß von weiteren zwei Jahren für die Vorrückung zu berücksichtigen.

(4) Das Besoldungsdienstalter des Beamten der Dienstklassen IV bis IX beginnt ungeachtet der bis zur Beförderung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der höchstenniedrigsten Gehaltsstufe einermit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren, einedie sich aus Abs. 2 und 3 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannte Zulage im Ausmaß von weiteren zwei Jahren angerechnetzu erreichen.

(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß § 13 Abs. 3 in Betracht kommt.

(2) In der neuen Dienstklasse gebührt dem Beamten das Gehalt der niedrigsten (gemäß § 13 Abs. 4 erster bis dritter Satz vorgesehenen) Gehaltsstufe. Ist das Gehalt der niedrigsten inGehaltsstufe der neuen Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufe nicht höher als das bisherige Gehalt, so erhältgebührt dem Beamten das Gehalt der BeamteGehaltsstufe, die dem bisherigen Gehalt entspricht, oder, wenn eine solche nicht existiert, das Gehalt der Gehaltsstufe mit dem im Vergleich zum bisherigen Gehalt oder mangels einer solchennächsthöheren Gehalt.

(3) Der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe maßgebende Zeitraum (§ 11 Abs. 2) beginnt in den Dienstklassen IV bis IX grundsätzlich mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er inTag der bisherigen DienstklasseBeförderung. Folgende Zeiten sind jedoch für die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wennErmittlung der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehaltbesoldungsrechtlichen Stellung nach der Beförderung und dem neuen Gehalt gleichhoch oder höher ist als der sich aus der nächstendie weitere Vorrückung in der bisherigenneuen Dienstklasse ergebende Betrag. Einezu berücksichtigen:

1.

wenn das neue Gehalt niedriger ist als das Gehalt, welches der Beamte in der bisherigen Dienstklasse durch die nächste Vorrückung erreicht hätte, die seit der letzten Vorrückung verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit,

2.

wenn in der bisherigen Dienstklasse keine Vorrückung mehr möglich war, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit bis zum Ausmaß von vier Jahren und

3.

wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert wird, die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit.

Im Fall der Z 2 ist eine allfällige Zulage gemäß § 11 Abs. 5 im Ausmaß von weiteren zwei Jahren für die Vorrückung zu berücksichtigen.

(4) Das Besoldungsdienstalter des Beamten der Dienstklassen IV bis IX beginnt ungeachtet der bis zur Beförderung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der höchstenniedrigsten Gehaltsstufe einermit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren, einedie sich aus Abs. 2 und 3 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannte Zulage im Ausmaß von weiteren zwei Jahren angerechnetzu erreichen.

(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.

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