§ 45 GemWO 1992 Verfügungen der Gemeindewahlbehörde

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen. Gleichzeitig sind die entsprechenden Verfügungen für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 66 Abs. 8 von der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgelegt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 66, Absatz 8, von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgelegt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 55b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in § 66 Abs. 10 geregelt.Die Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 55 b, Absatz 4, vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in Paragraph 66, Absatz 10, geregelt.
  4. (3)Absatz 3Sind im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels einer Gemeinde weniger als 50 Wahlberechtigte eingetragen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche für den Fall des § 66 Abs. 9 die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat.Sind im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels einer Gemeinde weniger als 50 Wahlberechtigte eingetragen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche für den Fall des Paragraph 66, Absatz 9, die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen hat.
  5. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 48 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.Die gemäß Absatz eins, getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 48, Absatz eins, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  6. (5)Absatz 5Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absatz eins, getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen. Gleichzeitig sind die entsprechenden Verfügungen für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 66 Abs. 8 von der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgelegt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 66, Absatz 8, von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgelegt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 55b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in § 66 Abs. 10 geregelt.Die Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 55 b, Absatz 4, vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in Paragraph 66, Absatz 10, geregelt.
  4. (3)Absatz 3Sind im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels einer Gemeinde weniger als 50 Wahlberechtigte eingetragen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche für den Fall des § 66 Abs. 9 die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat.Sind im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels einer Gemeinde weniger als 50 Wahlberechtigte eingetragen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche für den Fall des Paragraph 66, Absatz 9, die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen hat.
  5. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 48 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.Die gemäß Absatz eins, getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 48, Absatz eins, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  6. (5)Absatz 5Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absatz eins, getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

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