§ 29 W-BO 1994 Dienstzulage für Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderhortpädagoginnen

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindergartens mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
  2. (2)Absatz 2Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. § 27 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3
  3. (2a)Absatz 2 aDie Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt auch jener Kindergartenpädagogin und jener Hortpädagogin, die gemäß § 3b des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.Die Dienstzulage gemäß Absatz 2, gebührt auch jener Kindergartenpädagogin und jener Hortpädagogin, die gemäß Paragraph 3 b, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2003,, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.
  4. (3)Absatz 3Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

(1) Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindergartens mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

(2) Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. § 27 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3

(2a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt auch jener Kindergartenpädagogin und jener Hortpädagogin, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.

(3) Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 01.08.2023 bis 13.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindergartens mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
  2. (2)Absatz 2Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. § 27 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3
  3. (2a)Absatz 2 aDie Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt auch jener Kindergartenpädagogin und jener Hortpädagogin, die gemäß § 3b des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.Die Dienstzulage gemäß Absatz 2, gebührt auch jener Kindergartenpädagogin und jener Hortpädagogin, die gemäß Paragraph 3 b, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2003,, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.
  4. (3)Absatz 3Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

(1) Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindergartens mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

(2) Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. § 27 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3

(2a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt auch jener Kindergartenpädagogin und jener Hortpädagogin, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.

(3) Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

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