§ 40d W-BO 1994 Sonderbestimmungen für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine VergütungAbgeltung. Als VergütungAbgeltung gebührt dem Beamten der seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Teil des um die Kinderzulage verminderten Monatsbezuges, zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Entsprechendes – mit Ausnahme des Sonderzahlungsanteiles – gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß § 34 und 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.

(2) § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die VergütungAbgeltung gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.

(3) § 38 ist auf die für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührende VergütungAbgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der VergütungAbgeltung und allfälliger Nebengebühren nach § 38 Abs. 1 sechs Wochen beträgt.

(4) Die VergütungAbgeltung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Dem Beamten, der gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine VergütungAbgeltung. Als VergütungAbgeltung gebührt dem Beamten der seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Teil des um die Kinderzulage verminderten Monatsbezuges, zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Entsprechendes – mit Ausnahme des Sonderzahlungsanteiles – gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß § 34 und 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.

(2) § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die VergütungAbgeltung gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.

(3) § 38 ist auf die für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührende VergütungAbgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der VergütungAbgeltung und allfälliger Nebengebühren nach § 38 Abs. 1 sechs Wochen beträgt.

(4) Die VergütungAbgeltung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.

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