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(1) Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes überreiht, ist sein Besoldungsdienstalter unter sinngemäßer Anwendung des § 40f Abs. 3 um vier oder sechs Jahre zu erhöhen.
(2) Wird ein Facharzt des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes nicht erfolgt wäre. Sein Besoldungsdienstalter ändert sich mit Wirksamkeit der Überreihung auf das Ausmaß, das sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes nicht erfolgt wäre.
(1) Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes überreiht, ist sein Besoldungsdienstalter unter sinngemäßer Anwendung des § 40f Abs. 3 um vier oder sechs Jahre zu erhöhen.
(2) Wird ein Facharzt des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des KrankenanstaltenverbundesGesundheitsverbundes nicht erfolgt wäre. Sein Besoldungsdienstalter ändert sich mit Wirksamkeit der Überreihung auf das Ausmaß, das sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes nicht erfolgt wäre.