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Auf den Beamten, der mit 1. Oktober 2001 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 übergeleitet und in die Gehaltsstufe 11 oder 12 eingereiht wird, istentfällt; § 14 Abs. 2 LGBl. 28/2015sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 übergeleitet und in die Gehaltsstufe 21 oder 22 eingereiht wird vom 24.7.2015
Auf den Beamten, der mit 1. Oktober 2001 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 übergeleitet und in die Gehaltsstufe 11 oder 12 eingereiht wird, istentfällt; § 14 Abs. 2 LGBl. 28/2015sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 übergeleitet und in die Gehaltsstufe 21 oder 22 eingereiht wird vom 24.7.2015