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(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei sowie den Hinweis zu enthalten, daß bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.
(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.
(3) Für die engere Wahl des Bürgermeisters ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, das Geburtsjahr sowie den Beruf, im übrigen aber die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Im übrigen gilt § 57 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 5 sinngemäß.
(4) Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten (mit Ausnahme des § 58) auch für die engere Wahl.
(5) Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am 9. Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 13 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.
(6) Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so sind § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ausdrücke „44. Tag” der Ausdruck „16. Tag” und anstelle des Ausdruckes „45. Tages” der Ausdruck „17. Tages” tritt; § 42 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdruckes „42. Tag” der Ausdruck „14. Tag” tritt. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach § 70 ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Sterben zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl beide Wahlwerber, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
(7) Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die wahlwerbenden Parteien beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 2 sind auf die engere Wahl des Bürgermeisters nicht anzuwenden.
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei sowie den Hinweis zu enthalten, daß bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.
(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.
(3) Für die engere Wahl des Bürgermeisters ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, das Geburtsjahr sowie den Beruf, im übrigen aber die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Im übrigen gilt § 57 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 5 sinngemäß.
(4) Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten (mit Ausnahme des § 58) auch für die engere Wahl.
(5) Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am 9. Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 13 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.
(6) Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so sind § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ausdrücke „44. Tag” der Ausdruck „16. Tag” und anstelle des Ausdruckes „45. Tages” der Ausdruck „17. Tages” tritt; § 42 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdruckes „42. Tag” der Ausdruck „14. Tag” tritt. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach § 70 ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Sterben zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl beide Wahlwerber, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
(7) Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die wahlwerbenden Parteien beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 2 sind auf die engere Wahl des Bürgermeisters nicht anzuwenden.