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(1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenatesentfällt; LGBl. 28/2015 vom 20. Mai 2003, Pr.Z 2125/2003-MDALTG, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.24.7.2015
(1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenatesentfällt; LGBl. 28/2015 vom 20. Mai 2003, Pr.Z 2125/2003-MDALTG, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.24.7.2015