§ 43 W-BO 1994 Übergangsbestimmungen

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenatesentfällt; LGBl. 28/2015 vom 20. Mai 2003, Pr.Z 2125/2003-MDALTG, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.24.7.2015

(2) Ist das Gehalt des Beamten, der auf Grund des in Abs. 1 genannten Beschlusses mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in das Schema II, Verwendungsgruppe D oder D1 eingereiht wurde, niedriger als das bisherige Gehalt, ist § 19 Abs. 2 Z 1 auch dann anzuwenden, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 2002 der Beamtengruppe der Oberlaboranten der Anstaltsapotheken angehörten und die auf Grund des Beschlusses des Stadtsenatesentfällt; LGBl. 28/2015 vom 20. Mai 2003, Pr.Z 2125/2003-MDALTG, ABl. der Stadt Wien Nr. 23, S 3, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in die Beamtengruppe der leitenden pharmazeutischen Assistenten überstellt wurden, verbessert sich der Vorrückungsstichtag mit gleicher Wirksamkeit um zwei Jahre; § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.24.7.2015

(2) Ist das Gehalt des Beamten, der auf Grund des in Abs. 1 genannten Beschlusses mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in das Schema II, Verwendungsgruppe D oder D1 eingereiht wurde, niedriger als das bisherige Gehalt, ist § 19 Abs. 2 Z 1 auch dann anzuwenden, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

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