§ 80 GemWO 1992 Leitung der Wahl, Wahlablauf

Gemeindewahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neugewählte Bürgermeister den Vorsitz. Sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, führt bis zum Abschluß der Wahl des Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz. Der Vorsitzende hat zwei Vertrauenspersonen aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat hat zunächst die Anzahl der in der Gemeinde zu wählenden Vizebürgermeister festzulegen. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.
  3. (3)Absatz 3Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzunehmen, wobei zuerst die Wahl des Bürgermeisters nach § 81 durchzuführen ist, wenn dieser vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist.Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzunehmen, wobei zuerst die Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 81, durchzuführen ist, wenn dieser vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlen sind mittels Stimmzettels vorzunehmen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.
  5. (5)Absatz 5In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse) sowie der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat gewählt werden.
  6. (5)Absatz 5In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Geschäftsordnung des Gemeinderats, die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse), der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat sowie weitere Funktionsträger (Gemeindekassier) gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, gewählt oder beschlossen werden. Darüber hinaus können auch weitere Delegierte, die seitens des Gemeinderats in Gremien zu entsenden sind, bestimmt werden.In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Geschäftsordnung des Gemeinderats, die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse), der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat sowie weitere Funktionsträger (Gemeindekassier) gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022,, gewählt oder beschlossen werden. Darüber hinaus können auch weitere Delegierte, die seitens des Gemeinderats in Gremien zu entsenden sind, bestimmt werden.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsIn der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neugewählte Bürgermeister den Vorsitz. Sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, führt bis zum Abschluß der Wahl des Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz. Der Vorsitzende hat zwei Vertrauenspersonen aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat hat zunächst die Anzahl der in der Gemeinde zu wählenden Vizebürgermeister festzulegen. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.
  3. (3)Absatz 3Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzunehmen, wobei zuerst die Wahl des Bürgermeisters nach § 81 durchzuführen ist, wenn dieser vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist.Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzunehmen, wobei zuerst die Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 81, durchzuführen ist, wenn dieser vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlen sind mittels Stimmzettels vorzunehmen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.
  5. (5)Absatz 5In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse) sowie der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat gewählt werden.
  6. (5)Absatz 5In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Geschäftsordnung des Gemeinderats, die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse), der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat sowie weitere Funktionsträger (Gemeindekassier) gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, gewählt oder beschlossen werden. Darüber hinaus können auch weitere Delegierte, die seitens des Gemeinderats in Gremien zu entsenden sind, bestimmt werden.In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Geschäftsordnung des Gemeinderats, die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse), der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat sowie weitere Funktionsträger (Gemeindekassier) gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022,, gewählt oder beschlossen werden. Darüber hinaus können auch weitere Delegierte, die seitens des Gemeinderats in Gremien zu entsenden sind, bestimmt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten