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(2) Der Gemeinderat hat zunächst die Anzahl der in der Gemeinde zu wählenden Vizebürgermeister festzulegen. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.
(3) Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzunehmen, wobei zuerst die Wahl des Bürgermeisters nach § 81 durchzuführen ist, wenn dieser vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist.
(4) Die Wahlen sind mittels Stimmzettels vorzunehmen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.
(5) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse) sowie der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat gewählt werden.
(2) Der Gemeinderat hat zunächst die Anzahl der in der Gemeinde zu wählenden Vizebürgermeister festzulegen. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.
(3) Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzunehmen, wobei zuerst die Wahl des Bürgermeisters nach § 81 durchzuführen ist, wenn dieser vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist.
(4) Die Wahlen sind mittels Stimmzettels vorzunehmen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.
(5) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse) sowie der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat gewählt werden.